Erstellung und Umsetzung eines transparenten und nachvollziehbaren Vergabeverfahrens entsprechend der seit 18.04.2016 gültigen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV). Diese ist, insbesondere für die öffentliche Bauherrschaft und solche, die per Bewilligungs- bzw. Feststellungsbescheid zur Einhaltung der Vergabevorschriften verpflichtet sind, wie zum Beispiel Krankenhausträger, verpflichtend einzuhalten.
Bei der Überschreitung der EU-Schwellenwerte sind diese im offenen Verfahren EU-weit durchzuführen. Hier bestehen gerade in der Startup-Phase der Projekte, insbesondere bei der Vergabe für die freiberuflichen Leistungen, aufgrund der noch unklaren Ziele und Größenordnungen, hohe Risiken eines Vergabeverstoßes.
Im Rahmen der Vergabeverordnung erhalten Sie ein qualifiziertes, auf das Objekt bzw. die Maßnahme bezogenes Vergabekonzept insbesondere für:
4.1. Dienstleistungen Planungs- und Fachingenieurleistungen nach VgV § 73 Abschnitt 6, vormals Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF):
Bei Überschreitung des zurzeit maßgebenden Schwellenwert von 214.000 EUR ist ein EU-weites Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach § 17 durchzuführen. Das Vergabeverfahren wird für die Objektplanung bzw. Architektur, Fachingenieurleistungen wie Tragwerksplaner, Heizung-, Lüftung-, Sanitär-, Elektro- und Medizinplaner, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, Baugrundgutachter usw.) stufenweise durchgeführt.
Vorgeschaltet kann für die Findung der besten Lösung der Planungsaufgabe nach VgV Abschnitt 6 § 78 ein Planungs- bzw. Architektenwettbewerb durchgeführt werden.
4.2. Bauleistungen:
Durchführung von Vergabeverfahren für Bauleistungen gem. der VgV und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bei Überschreitung des zurzeit gültigen Schwellenwertes von 5,35 Mio. EUR.
4.3. Liefer- und sonstige Dienstleistungen, vormals Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL):
Durchführung von Vergabeverfahren wie zum Beispiel für Großgeräte, Ausstattungen und sonstigen Dienstleistungen wie Reinigungs-, Wartungsverträgen und Leistungen für Energielieferungen gem. der VgV bei Überschreitung des Schwellenwertes von zurzeit 214.000 EUR.
Hierdurch werden Widersprüche bei der Vergabekammer und der damit verbundenen Mehrkosten durch Rechtsanwaltsgebühren sowie Rückforderungen durch die Bewilligungsbehörden oder Bauzeitverzögerungen vermieden.